Freihalten von Fluren, Flucht- und Rettungswegen
Unsere Treppenhäuser und Flure sind für unsere Mitglieder und Gäste wie die Visitenkarte eines Hauses. So möchte mancher den Weg zur Wohnung mit Pflanzen und kleinen Möblierungen verschönern. Andere verstehen das Treppenhaus als Teil der gemieteten Genossenschaftswohnung und nutzen dieses zum Abstellen von Schuhen, Spielzeug oder auch mal für den Müll.
Nicht selten führt dies zu Streit zwischen den Mietern. Und so verwundert es auch nicht, dass sich zahlreiche deutsche Gerichte mit dieser Problematik bereits befassten und unzählige Urteile existieren.
Nach § 34 Abs. 5 MBO muss die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Das gilt ebenfalls für die notwendigen Flure. Die Mindestbreite von Fluren und Treppenaufgängen, die in Wohngebäuden als Rettungswege dienen, legt die DIN 18065 fest. Demnach muss die lichte Breite mindestens 1 Meter betragen.