Streitfall Hausflur

Freihalten von Fluren, Flucht- und Rettungswegen

Unsere Treppenhäuser und Flure sind für unsere Mitglieder und Gäste wie die Visitenkarte eines Hauses. So möchte mancher den Weg zur Wohnung mit Pflanzen und kleinen Möblierungen verschönern. Andere verstehen das Treppenhaus als Teil der gemieteten Genossenschaftswohnung und nutzen dieses zum Abstellen von Schuhen, Spielzeug oder auch mal für den Müll.

Nicht selten führt dies zu Streit zwischen den Mietern. Und so verwundert es auch nicht, dass sich zahlreiche deutsche Gerichte mit dieser Problematik bereits befassten und unzählige Urteile existieren.

Nach § 34 Abs. 5 MBO muss die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Das gilt ebenfalls für die notwendigen Flure. Die Mindestbreite von Fluren und Treppenaufgängen, die in Wohngebäuden als Rettungswege dienen, legt die DIN 18065 fest. Demnach muss die lichte Breite mindestens 1 Meter betragen.

Bitte beachten Sie:

Um die uneingeschränkte Nutzung der Rettungswege zu gewährleisten, sind stets die folgenden Verhaltensweisen zu berücksichtigen.

Schuhschränke, Regale, Garderoben u. ä. sind gemäß unserer rechtsverbindlichen Hausordnung nicht zulässig. So ist gewährleistet, dass die gesetzliche Mindestbreite der Flure und Treppenaufgänge nicht eingeschränkt wird.

Auch Schuhe haben im Treppenhaus nichts zu suchen und gehören in die Wohnung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie von Regen oder Schnee durchnässt sind. In diesem Fall dürfen die Schuhe kurzzeitig im Hausflur auf einer Schmutzfangmatte trocknen.

Rollatoren, Kinderwagen und Rollstühle dürfen im Eingangsbereich des Wohnhauses abgestellt werden. Allerdings muss die o.g. Mindestbreite der Rettungswege gewährleistet sein und innenliegende Briefkästen dürfen nicht zugestellt werden. (AG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2013 - 22 C 15963/12 -).

Das Abstellen von Fahrrädern ist im gesamten Treppenhaus untersagt.

Dekorationen dürfen nicht im Hausflur bzw. Treppenaufgang angebracht werden. Das Recht, die Wohnung nach seinem Geschmack zu gestalten, bezieht sich nur auf den Innenbereich der Wohnung. Das gilt auch für Pflanzen.